Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Welche Kosten entstehen mir, wenn ich einen Anwalt
beauftrage?
Für Rechtsanwälte gelten soweit es um Vergütungsansprüche geht ab 01. Juli 2004 in seiner jeweils aktuellen Fassung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG).
Diese sowie andere berufsrechtliche Regelungen können auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de abgerufen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Kosten von der Höhe der geltend gemachten Ansprüche abhängen (sog. Streitwert). Das RVG enthält entsprechende Tabellen, denen die Höhe der Vergütung zu entnehmen ist.
Dies kann ggf. bei einem ersten Gespräch geklärt werden.
Bei einem gerichtlichen Verfahren sind die Kosten von der Gegenseite zu bezahlen, soweit diese unterliegt. Auch in vielen außergerichtlichen Verfahren kann eine Erstattung durch den Gegner erfolgen.
Insbesondere bei einem Verkehrsunfall sind die Gebühren des den Unfall regulierenden Anwaltes durch die Versicherung zu erstatten, wenn und soweit der Unfall durch den Gegner
verursacht wurde.
Die Kosten einer ersten Beratung sind (wenn keine Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt getroffen wird) nach den Vorschriften des RVG begrenzt auf EUR 190,00, soweit der Ratsuchende als privater
Verbraucher gilt, wobei ausgehend vom Streitwert auch geringere nicht aber höhere Gebühren anfallen können. Für einen die erste Beratung übersteigenden Rat, der nicht mit einer sonstigen Tätigkeit
zusammenhängt, sind die Kosten für Verbraucher nicht höher als EUR 250,00.
In vielen Fällen können die Kosten für Beratung und Vertretung aber bei geringem Einkommen auch durch die Staatskasse übernommen werden, wenn die wirtschaftliche Situation des Mandanten bestimmte
Grenzen nicht übersteigt. In diesen Fällen trägt der Ratsuchende nur eine Gebühr in Höhe von EUR 10,00.
Für einen solchen Antrag sind die wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Erklärung auf amtlichen Formularen zur außergerichtlichen Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe im Falle eines gerichtlichen Verfahrens.
Mehr Informationen finden Sie auf unserer Seite unter Formulare und auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
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