Mietrecht

Unsere Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung umfasst auf alle Aspekte aus dem Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Häufige Aspekte sind hier Miete, Minderung, Mängelanzeigen und der Kündigungsschutz

Das aktuelle Urteil

Der Mieter einer Wohnung darf grundsätzlich diese auch drei Monate vor Ende des Mietverhältnisses durch Rückgabe der Wohnungsschlüssel zurückgeben. Weigert sich der Vermieter ohne berechtigten Grund die Schlüssel anzunehmen, so kann er nachträglich nicht eine Entschädigung gemäß § 546 a BGB wegen einer verspäteten Rückgabe der Wohnung geltend machen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Bonn hervor. Landgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2014, - 6 S 173/13.

Aktuelle Gesetzgebung: Ein modernes Mietrecht für mehr Klimaschutz

Mieterhöhung / Kündigung / Nebenkosten - Abrechnung

Gerade die Vermietung von Wohnraum steht in einem extremen Spannungsverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien.

Mietern und Vermietern gemeinsam ist aber das Interesse an klaren vertraglichen Regelungen, die das gemeinsame Verhältnis und oft auch gemeinsame Zusammenleben vereinfachen und transparent machen. Jede Vertragspartei möchte ihre Rechte aber auch ihre Pflichten gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht überschaubar machen.

Auch für den Laien durchschaubare Regelungen im Mietvertrag und nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen können Ärger und finanzielle Nachteile zu vermeiden helfen.

Bereits bei Vertragsschluss sollte daher der meist verwandte Mietvertragsentwurf sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden. Ggf. sollte auch hier fachkundiger Rat eingeholt werden, insbesondere wenn es darum geht auf den Einzelfall zugeschnittene Regelungen in das Formular zu übertragen.

Häufiger Streitpunkt ist die Abrechnung der Nebenkosten, was für beide Parteien angesichts steigender Preise in fast jedem von der Abrechnung erfassten Bereich von enormer wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.

Neben dem Recht des Mieters auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege, ist zu beachten, dass die Abrechnung den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben, insbesondere zu Abrechnungsschlüssel und Umfang der umlagefähigen Kosten entsprechen muss.

Der Mieter hat das Recht, die Abrechnung sorgfältig zu prüfen, muss dies aber innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung tun, um eventuelle Rechte noch sichern zu können. Nachforderungen aus Abrechnungen, die mehr als ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt und zugestellt werden, müssen nicht mehr beglichen werden, auch wenn sich eine Nachzahlung des Mieters ergeben würde. Bei Unklarheiten sollte beidseitig fachkundiger Rat eingeholt werden, um sich Klarheit über die aktuelle Rechtslage zu verschaffen.

Ein Verlangen nach Mieterhöhung kann seitens des Vermieters gestellt werden, wenn die Miete seit 12 Monaten unverändert ist und sich die ortsübliche Miete entsprechend erhöht hat. Welche Mieten in der Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet, üblich sind kann ggf. durch einen Mietspiegel, soweit die Gemeinde einen solchen zur Verfügung stellt, ermittelt werden. Ansonsten sind im Mieterhöhungsverlangen Vergleichswohnungen zu benennen, die nach Größe, Lage und Ausstattung der Vertragswohnung entsprechen. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.

Die Kündigung des Wohnraumes ist für den Mieter, der regelmäßig seinen Lebensmittelpunkt dort hat mit Sicherheit der größte Einschnitt, der sich aus dem Mietverhältnis ergeben kann. Hier sollte im Einzelfall regelmäßig geprüft werden, ob eine Berechtigung zur Kündigung besteht und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter eine solche Kündigung aussprechen kann. Besonderes bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfes des Vermieters ist hier eine Beratung im Einzelfall dringend notwendig, da nicht jeder Bedarf des Vermieters auch schon zur Kündigung berechtigt. Diese sollte auch zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unmittelbar nach Erhalt der Kündigung eingeholt werden.

Der Mieter kann zwar jederzeit eine Kündigung aussprechen, muss sich dabei aber an gesetzlich fixierte Fristen halten. Die regelmäßig einzuhaltende Frist beträgt dabei drei Monate. Daneben sind aber andere Möglichkeiten der Beendigung des Mietverhältnisses denkbar.

Wann eine Berechtigung seitens Mieter oder Vermieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung besteht, ist im Einzelfall zu erörtern. Grundsätzlich gilt hier, dass die Kündigung ohne Einhaltung der üblichen Frist nur bei gravierenden Verstößen gegen die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten möglich ist. Dies ist insbesondere neben anderen Gründen dann der Fall, wenn der Mieter seiner Pflicht zur Zahlung der Miete nicht nachkommt oder der Vermieter den Wohnraum nicht so zur Verfügung stellt und in Ordnung hält, dass gefahrloses Wohnen darin möglich ist.

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