Familienrecht

Aktuelle Urteile: Vaterschaft - Auskunftsanspruch

Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Fragen rund um Scheidung, Unterhalt, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft. Auch für die sensible Thematik gesetzlicher Vertretungsfunktionen wie Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung sind wir diskreter Ansprechpartner. Gegenüber Ämtern und Behörden vertreten wir Ihre Interessen zu Adoption, Sorgerecht und Personenstand.

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BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09 

Die Nichtzulassung der nachträglichen beiderseitigen Adoption angenommener Kinder  eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt  sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in  ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Erste  Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Urteil  entschieden. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2014 eine  verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die  Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich  ist.



BGH, Urteil vom 9.11.2011 – Az. XII ZR 136/09 – §§ 242, 1600 d IV, 1607 III BGB, www.bundesgeríchtshof.de Wenn die Mutter eines Kindes den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte und nur sie selbst unschwer in der Lage ist durch Auskunft die Ungewissheit über den tatsächlichen Vater zu beseitigen, ergibt sich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Bekanntgabe des tatsächlichen biologischen Vaters zur Vorbereitung eines Unterhaltsregressanspruchs des Scheinvaters gegen den biologischen Vater. Voraussetzung ist, dass der Scheinvater in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und die Mutter in der Lage ist unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Was muss ich im Falle der Trennung vom Ehepartner beachten?

Im Falle der bevorstehenden oder gar bereits vollzogenen Trennung vom Partner/ der Partnerin steht der Einzelne vor einer Vielzahl von Fragen:

--> --->Wer muss aus der Wohnung ausziehen?

--> --->Welche Ansprüche auf Unterhalt können gefordert werden?

--> --->Wie kann ich meine Interessen bei der Begrenzung solcher Ansprüche wahren?

--> --->Was geschieht mit den Kindern?

--> --->Verliere ich alle Rechte, wenn ich die Kinder zurücklasse?

--> --->Was muss ich tun, um den Kontakt zu den Kindern nicht abreißen zu lassen?

--> --->Wie lange dauert eine Scheidung?

--> --->Gibt es die Möglichkeit  durch Scheidung vor Ablauf eines Jahres die Ehe zu beenden?

--> --->Welche Kosten kommen auf mich zu?

Allein die Unterschiedlichkeit der Fragestellungen (die Liste ließe sich beliebig verlängern) macht es deutlich, dass hier keine vorgefertigten Antworten gegeben werden können, die für alle Fälle gültig wären.

In der Trennungssituation sind die Fragen der Wohnsituation, der Stellung der Kinder und des Unterhaltes zunächst vordringlich und möglichst sofort und effizient zu lösen. Jedes Ehepaar steht in einer besonderen nicht ohne weiteres mit Problemen anderer Paare vergleichbaren Situation, die einer genauen Klärung und Beurteilung bedürfen. Auch bei Anwendbarkeit der bekannten „Düsseldorfer Tabelle“ zum Unterhaltsrecht  gibt es in jedem Falle Besonderheiten in der Berechnung, die kein pauschaliertes Vorgehen möglich machen. Solche vereinfachten Vorgehensweisen bergen angesichts der komplexen rechtlichen Situation für alle Beteiligten die Gefahr, wichtige Ansprüche oder Einwendungen nicht berücksichtigt zu erhalten. Hier ist ein sofortiges klärendes Gespräch mit dem Anwalt dringend erforderlich.

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